Fachanwalt bei Kündigung
Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich zu beenden.
Bei fristloser Kündigung muss bei arbeitgeberseitiger Kündigung und auch bei arbeitnehmerseitiger Kündigung ein wichtiger Grund gegeben sein.
Einfacher ist es für den Arbeitnehmer, ein Arbeitsverhältnis ordentlich, also fristgerecht, zu kündigen. Dieser braucht dafür keinen Grund.
Für den Arbeitgeber ist dies meist schwerer.
Kündigungsgründe
Da eine Kündigung dem Arbeitnehmer häufig die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzieht, braucht ein Arbeitgeber, auf dessen Unternehmen die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden, einen Kündigungsgrund.
Die drei wesentlichen Kündigungsgründe arbeitgeberseitiger Kündigungen sind:
- betriebsbedingte Gründe
- verhaltensbedingte Gründe
- personenbedingte Gründe.
Der Erhalt des Arbeitsplatzes steht heute meist an erster Stelle. Dennoch werden Arbeitsverhältnisse durch Kündigungen beendet. Arbeitgebern ist dann zu empfehlen bereits im Vorfeld der Kündigung eine Beratung wahrzunehmen.
Kündigungsschutz
Die Erfahrung zeigt, dass so prozessuale Auseinandersetzungen vermieden und außergerichtliche Einigungen schneller und kostengünstiger erzielt werden können. Doch auch Arbeitnehmer sollten nach Erhalt einer Kündigung ihren Arbeitsplatz nicht so einfach aufgeben.
Die arbeitsgerichtliche Rechtssprechung stellt an die Wirksamkeit von Kündigungen mittlerweile so hohe Anforderungen, dass wirksame Arbeitgeberkündigungen heute eher die Ausnahme sind.
Die Vorbereitung und Durchführung von Kündigungsschutzverfahren sind unsere Aufgaben.
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